So werden pflegende Angehörige entlastet

Es sind beeindruckende Zahlen

Von insgesamt 4,128 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland werden 3,309 Millionen, also 80 Prozent zu Hause versorgt. Der weitaus überwiegende Teil sogar alleine durch Angehörige. Neben Pflegegeld und professioneller Pflege gibt es verschiedene Möglichkeiten, diese zu entlasten – damit Pflegebedürftige möglichst lange in ihrer vertrauten Umgebung bleiben können.

Pflege kostet viel Kraft und Zeit

Ohne Zweifel kostet die Pflege eines Angehörigen viel Kraft und Zeit. Aktuell können Pflegebedürftige wählen, und zwar zwischen:

  • Pflegesachleistungen durch ambulante Pflegedienste
  • einer Pflege durch Angehörige, Freunde oder 
  • ehrenamtlich Tätige

Dafür gibt es ein Pflegegeld, das zum Beispiel 545 Euro monatlich bei Pflegegrad 3 und 728 Euro bei Pflegegrad 4 beträgt. Für eine professionelle Pflege (u. a. Körperpflege, Ernährung, Betreuung usw.) werden die Leistungen ab Januar 2022 wesentlich erhöht. Sie betragen:

Pflegegrad bis zum Gesamtwert von monatlich
2 724 €
3 1.363 €
4 1.693 €
5 2.095 €

Gut zu wissen: Pflegesachleistungen lassen sich umwandeln

Die Pflegesachleistung wird nicht voll benötigt? Nicht verbrauchte Leistungen können dann – bis zu 40 Prozent des Anspruchs – für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet, also „umgewandelt“ werden. Beispiel: Bei Pflegegrad 3 werden von den zur Verfügung stehenden 1.363 Euro monatlich nur 60 Prozent (= 817,80 Euro) beansprucht. Die übrigen 40 Prozent (= 545,20 Euro) können für eine Pflegebegleitung verwendet werden, um zum Beispiel die pflegende Ehefrau zu entlasten.

Den „Entlastungsbetrag“ nutzen

Wie der Name sagt, dient diese – zusätzliche – Leistung von 125 Euro monatlich (insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr) für Angebote zur Unterstützung im Alltag (Betreuung bzw. Entlastung Pflegender oder Pflegebedürftiger). Ebenfalls genutzt werden kann sie für:

  • Kurzzeit- bzw. Tages-/Nachtpflege
  • Verhinderungspflege
  • besondere Angebote der Pflegedienste

Information für alle Pflegegeldbezieher

Wir möchten an den Nachweis eines Beratungseinsatzes erinnern, sollten Sie diesen noch nicht durchgeführt haben. Bis einschließlich 31.12.2021 können Sie diesen Nachweis auf Wunsch auch telefonisch, digital oder per Videokonferenz abrufen, sollten Sie einen Hausbesuch derzeit nicht wünschen.

Wer pflegt bei Urlaub oder Krankheit?

Ist der oder die Pflegende zum Beispiel durch Urlaub, Krankheit oder aus sonstigen Gründen vorübergehend verhindert, übernimmt die Pflegekasse eine sogenannte „Verhinderungspflege“. Dies gilt für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr und bis zu 1.612 Euro – ggf. noch erhöht um bis zu 806 Euro für nicht beanspruchte Kurzzeitpflege. Übrigens: Die Hälfte des Pflegegeldes wird weitergezahlt.

Tages- oder Nachtpflege …

… sind ideale Optionen für Pflegebedürftige, deren Angehörige tagsüber berufstätig sind. Übernommen werden die pflegebedingten Aufwendungen, bei Pflegegrad 3 bis zu 1.298 Euro monatlich. Diese Leistungen der Tages- und Nachtpflege können zusätzlich zu Pflegesachleistungen und Pflegegeld beansprucht werden.

Für die Kurzzeitpflege gibt es bis zu 3.386 Euro jährlich

Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere bei Krisensituationen in der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Kurzzeitpflege ist für maximal acht Wochen und bis zu 1.774 Euro im Kalenderjahr (das ist die aktuelle Leistung ab Januar 2022) vorgesehen, ggf. erhöht um bis zu 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommener Verhinderungspflege. Maßgebend sind, wie auch bei der Tages-/Nachtpflege, die pflegebedingten Aufwendungen. Wieder gilt: Die Hälfte des Pflegegeldes wird weitergezahlt.

Tipp

Auch diese Leistungen erleichtern die Pflege Pflegekurse (auch digital):

  • digitale Pflegeanwendungen als neue Leistung
  • Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebett, Notrufsysteme, Verbrauchsprodukte)
  • Wohnungsanpassungen (z. B. Türverbreiterungen, pflegegerechter Umbau des Badezimmers)

Bei Fragen – auch zu den ergänzenden Leistungen der Krankenversicherung – wenden Sie sich an Ihre BKK.

Veröffentlicht: 16.11.2021 - Aktualisiert: 24.04.2024